In Österreich gibt es keine Kirchensteuer im deutschen Sinn: Es gibt den Kirchenbeitrag, und den hebt die katholische Kirche selbst ein — über die Finanzkammern der Diözesen. Das Finanzamt zieht ihn nicht vom Lohn ab. Für die Berechnung brauchen Sie deshalb nur eine Zahl aus Ihrer Lohnabrechnung und einen Prozentsatz.
Wer den Kirchenbeitrag zahlen muss
Beitragspflichtig ist, wer
- der katholischen Kirche angehört, also katholisch getauft ist (die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle),
- volljährig ist,
- den Wohnsitz in der Diözese hat und
- über Einkünfte verfügt.
Die kirchliche Beitragsstelle kennt zu Beginn nur Name, Geburtsdatum und Adresse aus den Meldedaten. Alles Weitere — Beruf, Familienstand, Einkommen — weiß sie nur, wenn es ihr mitgeteilt wird. Fehlen die Angaben, wird der Beitrag geschätzt, und Schätzungen fallen leider ebenso oft zu hoch wie zu niedrig aus.
So wird der Kirchenbeitrag berechnet
Der Kirchenbeitrag beträgt 1,1 Prozent des Einkommens, genauer der Beitragsgrundlage. Davon wird ein allgemeiner Absetzbetrag abgezogen. Achtung: Die beiden Seiten der offiziellen Informationsseite nennen hier unterschiedliche Beträge — die Seite «Berechnung» nennt 61 Euro, die Seite «Steuern sparen» 59 Euro. Die konkrete Höhe bestätigt Ihnen Ihre Kirchenbeitragsstelle.
Was die Beitragsgrundlage ist
- Laufende Bezüge (Gehalt, Lohn, Pension): das steuerpflichtige Einkommen — Brutto minus Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Gewerkschaftsbeitrag und allfällige Steuerfreibeträge. Diese Zahl steht auf der Bezugsbestätigung, etwa in der Spalte «LSt Grdl. lfd.» oder «BMG LSt. lfd.».
- Selbständige und unregelmäßige Einkommen: das Jahreseinkommen laut Steuerbescheid. Für das laufende Jahr wird in der Regel der Bescheid des Vorjahres herangezogen.
- Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen nicht zur Beitragsgrundlage — beide sind kirchenbeitragsfrei.
- Lohnsteuerfreibeträge für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vermindern die Grundlage.
Rechenbeispiel
Die folgende Beispielrechnung verwendet den Satz von 1,1 Prozent und den auf der Seite «Berechnung» genannten Absetzbetrag von 61 Euro pro Jahr:
| Beitragsgrundlage pro Jahr | 1,1 % | abzüglich Absetzbetrag | pro Quartal |
|---|---|---|---|
| 30.000 € | 330 € | 269 € | 67,25 € |
| 40.000 € | 440 € | 379 € | 94,75 € |
| 60.000 € | 660 € | 599 € | 149,75 € |
Die Beiträge fallen quartalsweise zu je einem Viertel an. Wer eine Beitragsgrundlage von rund 60.000 Euro hat, kommt also auf die 600 Euro, die maximal von der Steuer abgesetzt werden können. Ermäßigungen sind möglich — die Beitragsstelle berücksichtigt etwa Bezieherinnen und Bezieher von Kindergeld oder Arbeitslosengeld.
Wie und wann gezahlt wird
- Der Beitrag wird im Allgemeinen pro Quartal zu einem Viertel fällig.
- Möglich sind auch monatliche Teilbeträge (Dauerauftrag), halbjährliche Zahlung oder eine Einmalzahlung.
- Empfohlen wird die Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift), weil damit Zahlscheingebühren und Bankwege entfallen.
- Wer früh zahlt, profitiert vom Frühzahlerbonus der jeweiligen Diözese.
Steuerlich absetzbar: bis 600 Euro pro Jahr
Der Kirchenbeitrag ist seit Langem als Sonderausgabe absetzbar. Seit dem Veranlagungsjahr 2024 können 600 Euro statt wie bisher 400 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Neu ist vor allem der Weg dorthin:
- Die Beitragsstelle übermittelt die geleisteten Zahlungen verschlüsselt über FinanzOnline an das Finanzamt.
- Die Absetzung erfolgt automatisch im Bescheid — sie muss nicht mehr in der Steuererklärung beantragt werden (ab dem Veranlagungsjahr 2017 ist das nicht mehr möglich).
- Wer die Datenübermittlung untersagt, kann den Kirchenbeitrag nicht absetzen. Der Widerruf ist bei der Beitragsstelle jederzeit möglich.
- Bei gemeinsam berechneten Ehepaaren wird die Absetzung im Verhältnis der Beiträge aufgeteilt. Eine andere Aufteilung lässt sich mit dem Formular L1d bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragen.
Woher Sie Ihre Beitragsgrundlage nehmen
Die Ausgleichskasse und der Kirchenbeitrag verwenden unterschiedliche Grundlagen, die sich aber im Alltag decken: die Zahl der laufenden Lohnsteuer auf der Lohnabrechnung. Rechnen Sie mit dem steuerpflichtigen Einkommen nach Sozialversicherung und Freibeträgen, und vergessen Sie das Weihnachts- und Urlaubsgeld.
- Brutto-Netto-Rechner — Nettolohn und laufende Bezüge
- SV-Rechner — Sozialversicherungsbeiträge, die die Grundlage vermindern
- Lohnsteuer-Rechner — Lohnsteuer nach Tarif 2026
- Kindergeld-Rechner — Familienleistungen, die bei Ermäßigungen berücksichtigt werden
Alle Werte und Regeln stammen von der offiziellen Informationsseite der Kirchenbeitragsstellen der Diözesen (kirchenbeitrag.at — Berechnung, kirchenbeitrag.at — Steuern sparen). Für den eigenen Fall ist die Auskunft Ihrer Kirchenbeitragsstelle massgebend.